Ratgeber · Stand September 2026

    EEG 2027:
    was die Novelle für dein Dach ändert

    Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 die EEG-Novelle beschlossen: Die feste Einspeisevergütung soll für Anlagen, die ab 1. Januar 2027 ans Netz gehen, wegfallen. Wir erklären, was im Entwurf steht, was noch offen ist und warum die Inbetriebnahme 2026 den Unterschied macht – als Solarteur aus der Rhein-Neckar-Region.

    Kurz gesagt: Wer 2026 ans Netz geht, behält 20 Jahre feste Vergütung. Wer 2027 baut, bekommt nach dem Entwurf 36 Monate Übergangszahlung – danach zählt der Marktpreis.

    Seit Jahren war die Einspeisevergütung die feste Größe in jeder PV-Rechnung: ein garantierter Satz, 20 Jahre lang. Mit der EEG-Novelle 2027 will die Bundesregierung das für neue Anlagen beenden. Der Regierungsentwurf ist seit dem 29. Juli 2026 beschlossen und liegt im Bundesrat – ein Gesetz ist er noch nicht. Bundestag, Bundesrat und die EU-Kommission müssen erst zustimmen, bevor er wie geplant am 1. Januar 2027 in Kraft treten kann.

    Wir haben den Entwurf gelesen, nicht nur die Schlagzeilen. Auf dieser Seite steht, was konkret drinsteht, was sich noch ändern kann und was das in Euro für ein typisches Einfamilienhaus bedeutet. Und ganz praktisch: Was für dich der Stichtag 31. Dezember 2026 bedeutet, wenn du gerade über eine Anlage nachdenkst.

    Stand: September 2026

    Wo das Gesetz gerade steht

    Der Zeitplan, Stand Anfang September 2026: • 29. Juli 2026: Das Bundeskabinett beschließt den Regierungsentwurf der EEG-Novelle zusammen mit dem Netzanschlusspaket. Wirtschaftsministerin Reiche spricht von einem „Paradigmenwechsel bei den Erneuerbaren“. • 14. August 2026: Der Entwurf geht als Drucksache 470/26 an den Bundesrat, als besonders eilbedürftige Vorlage. Die Länder können bis zum 25. September 2026 Stellung nehmen. • Bundestag: Eine erste Lesung ist bislang nicht terminiert; in der Sitzungswoche vom 8. bis 11. September stehen nur die Haushaltsberatungen an. Die SPD-Fraktion hat bereits „deutlichen Nachbesserungsbedarf“ angemeldet. • Geplantes Inkrafttreten: 1. Januar 2027. Voraussetzung ist eine beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission – die bestehende Genehmigung des EEG läuft Ende 2026 aus. Alles, was auf dieser Seite folgt, beschreibt also den Entwurf, nicht geltendes Recht. Im parlamentarischen Verfahren können sich Sätze, Fristen und Grenzen noch ändern. Wir aktualisieren diese Seite, sobald es Neues gibt.

    Was sich für Neuanlagen ändern soll

    Die Kernpunkte des Regierungsentwurfs für Anlagen, die ab 1. Januar 2027 in Betrieb gehen: • Die feste Einspeisevergütung für 20 Jahre wird abgeschafft. Neue Anlagen sollen ihren Strom grundsätzlich selbst vermarkten (Direktvermarktung). • Die bisherigen Vergütungsklassen (bis 10 kWp, bis 40 kWp) und der höhere Satz für Volleinspeisung entfallen. Stattdessen gilt ein einheitlicher anzulegender Wert von 6,2 ct/kWh. • Als Brücke gibt es eine befristete Übergangszahlung: 6,2 ct minus 1 ct Abzug, also 5,20 ct/kWh – und das nur für 36 Monate ab Inbetriebnahme. • Der Zugang zur Übergangszahlung wird gestaffelt: Inbetriebnahme 2027 bis unter 50 kW, 2028 bis unter 25 kW, 2029 und 2030 bis unter 7 kW, ab 2031 gar nicht mehr. • Anlagen unter 25 kW bekommen zusätzlich einen Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh, längstens 48 Monate nach dem Wechsel in die Direktvermarktung. • Der anzulegende Wert sinkt ab dem 1. August 2027 wieder halbjährlich um 1 %. Die bisherige Ausfallvergütung entfällt. Zum Vergleich: Heute bekommt eine Anlage bis 10 kWp 7,70 ct/kWh bei Teileinspeisung – garantiert für 20 Jahre, nicht für drei.

    Kappung, Smart Meter, negative Preise

    Drei technische Regeln im Entwurf betreffen jede neue Dachanlage direkt: • Einspeisekappung: Gebäudeanlagen unter 100 kW müssen ihre Einspeisung am Netzanschluss dauerhaft auf 50 % der installierten Leistung begrenzen – bisher waren es 60 %, und nur ohne Smart Meter. Die Begründung des Entwurfs ist eindeutig: Mittagsstrom soll gespeichert und abends genutzt oder eingespeist werden. Ein Speicher wird damit noch wichtiger. • Smart Meter: Der Rollout intelligenter Messsysteme soll schon ab 2 kW installierter Leistung greifen (bisher ab 7 kW). Praktisch betrifft das jede Dachanlage. • Negative Strompreise: In Viertelstunden mit negativem Börsenpreis fällt die Zahlung auf null – wie heute schon nach dem Solarspitzengesetz. Anlagen unter 100 kW sind bis zum Ende des Kalenderjahres ausgenommen, in dem ihr Smart Meter eingebaut wird; ausgefallene Zeiten verlängern den Zahlungszeitraum am Ende. Die Richtung ist bei allen drei Punkten dieselbe: Wer seinen Strom selbst verbraucht oder speichert, ist von den Regeln kaum betroffen. Wer auf maximale Einspeisung setzt, verliert.

    Bestandsschutz: der Stichtag 1. Januar 2027

    Der wichtigste Absatz des Entwurfs für alle, die jetzt planen, steht in § 100: Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen worden sind, gilt das EEG in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung weiter. Die Begründung nennt ausdrücklich Anlagen, die nach neuem Recht keine Förderung mehr bekämen. Für dich heißt das: Geht deine Anlage noch 2026 ans Netz, behältst du die heutige Einspeisevergütung – 7,70 ct/kWh bei Teileinspeisung bis 10 kWp, 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung – für 20 volle Kalenderjahre plus das Inbetriebnahmejahr. Daran ändert die Novelle nichts, egal wie sie am Ende aussieht. Entscheidend ist die Inbetriebnahme, nicht der Vertrag: Der Tag, an dem die Anlage erstmals Strom erzeugt und der Netzbetreiber sie abnimmt. Ein im Dezember unterschriebenes Angebot hilft nicht, wenn die Montage erst im Januar stattfindet. Wir sagen dir deshalb bei jedem Angebot ehrlich, ob der Termin vor Jahresende realistisch ist – und wenn er knapp wird, sagen wir auch das.

    Was das in Euro bedeutet

    Eine Beispielrechnung, die Finanztip im Juli 2026 veröffentlicht hat: Einfamilienhaus mit 6.000 kWh Jahresverbrauch (davon 2.500 kWh fürs E-Auto), 10-kWp-Anlage mit 9-kWh-Speicher, rund 63 % Autarkie, etwa 5.920 kWh Einspeisung im Jahr. • Inbetriebnahme 2026: 7,7 ct/kWh für 20 Jahre – rund 456 € im Jahr, über 9.100 € in 20 Jahren. • Inbetriebnahme 2027 (laut Entwurf): 5,20 ct/kWh für drei Jahre, danach der Erlös aus der Direktvermarktung. Allein in den ersten drei Jahren sind das rund 444 € weniger. Was danach kommt, kann heute niemand seriös beziffern – Finanztip sagt das genauso. Zur Einordnung: Der Hauptwert deiner Anlage steckt auch 2027 im Eigenverbrauch. Jede selbst genutzte Kilowattstunde spart rund 40 ct Netzstrom, die Einspeisung bringt heute 7,70 ct und nach dem Entwurf 5,20 ct. Der Unterschied ist spürbar, aber er entscheidet nicht über „lohnt sich“ oder „lohnt sich nicht“. Deutlich mehr verliert, wer ein großes Dach und einen kleinen Verbrauch hat – also viel einspeist. Genau diese Anlagen sollten 2026 ans Netz.

    Zwei Szenarien für 2027

    Weil der Entwurf noch nicht beschlossen ist, rechnen wir mit beiden Möglichkeiten: • Szenario A – die Novelle kommt zum 1. Januar 2027: Für Neuanlagen gelten Übergangszahlung (5,20 ct/kWh, 36 Monate), Direktvermarktungsbonus, 50-%-Kappung und Smart-Meter-Pflicht wie oben beschrieben. • Szenario B – das Verfahren verzögert sich (Parlament, EU-Genehmigung): Dann läuft das heutige EEG weiter, inklusive seiner halbjährlichen Degression. Zum 1. Februar 2027 würden die Sätze rechnerisch auf 7,62 ct/kWh (Teileinspeisung bis 10 kWp) bzw. 12,09 ct/kWh (Volleinspeisung) sinken; für den Anteil bis 40 kWp auf 6,59 ct/kWh bzw. 10,13 ct/kWh. Das sind rechnerische Werte nach der Degressionsformel des EEG – die verbindlichen Sätze veröffentlicht die Bundesnetzagentur. In beiden Szenarien gilt: Die Sätze bis 31. Januar 2027 (7,70 ct/kWh / 12,22 ct/kWh) sind die letzten, die heute sicher sind. Und in beiden Szenarien ist der Eigenverbrauch der Hebel, nicht die Einspeisung.

    Was du jetzt tun solltest

    Unsere Empfehlung aus über 800 gebauten Anlagen, ohne Panikmache: • Wenn du ohnehin planst: Inbetriebnahme 2026 anstreben. Der Bestandsschutz ist der einzige Punkt der Novelle, der heute schon sicher ist – für alle, die es vor dem Stichtag schaffen. • Auf Eigenverbrauch auslegen: Speicher passend dimensionieren, Wallbox und Wärmepumpe ins Energiemanagement holen. Das ist unabhängig vom EEG die wirtschaftliche Grundlage. • Speicher mitdenken: Die 50-%-Kappung im Entwurf macht ihn für neue Anlagen fast zur Pflicht, wenn das Dach groß ist. • Smart Meter einplanen: Bei der Anmeldung beim Netzbetreiber direkt mit beauftragen, damit die Ausnahmeregel bei negativen Preisen sauber greift. • Nicht auf Gerüchte reagieren: „Ab 2027 gibt es nichts mehr“ stimmt so nicht – es gibt weniger, kürzer und anders. Wir aktualisieren diese Seite nach jeder Etappe im Verfahren.

    So gehen wir mit der Novelle um

    Ehrlicher Termin

    Wir sagen dir vor der Unterschrift, ob die Inbetriebnahme vor dem Stichtag realistisch ist – und planen die Montage entsprechend.

    Auslegung auf Eigenverbrauch

    Speicher, Wallbox und Wärmepumpe werden so eingeplant, dass möglichst wenig Strom zum Marktpreis ins Netz geht.

    Speicher richtig dimensioniert

    Groß genug für Abend und Nacht, nicht überdimensioniert – mit Blick auf die geplante 50-%-Kappung.

    Wir bleiben dran

    Sobald Bundestag, Bundesrat oder EU-Kommission entscheiden, steht es hier – mit Quelle und Datum. Zuletzt geprüft: August 2026.

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    Häufige Fragen

    Was Kunden uns oft fragen.

    Ist das EEG 2027 schon beschlossen?+

    Nein. Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 29. Juli 2026 beschlossen, der Bundesrat kann bis zum 25. September 2026 Stellung nehmen, eine erste Lesung im Bundestag ist noch nicht terminiert. Zusätzlich braucht die Novelle eine beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission. Geplantes Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027.

    Wird die Einspeisevergütung 2027 abgeschafft?+

    Laut Entwurf ja – für Anlagen, die ab 1. Januar 2027 in Betrieb gehen. Die feste Vergütung für 20 Jahre wird durch eine Übergangszahlung von 5,20 ct/kWh für 36 Monate und anschließende Direktvermarktung ersetzt. Anlagen mit Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2026 behalten ihre heutige Vergütung für 20 Jahre.

    Was ist die Übergangszahlung und wie hoch ist sie?+

    Eine befristete Zahlung des Netzbetreibers für eingespeisten Strom: anzulegender Wert 6,2 ct/kWh minus 1 ct Abzug, also 5,20 ct/kWh, bis zum Ende des 36. Kalendermonats nach Inbetriebnahme. Ab dem 1. August 2027 sinkt der Ausgangswert halbjährlich um 1 %. Zugang haben 2027 Anlagen unter 50 kW, 2028 unter 25 kW, 2029 und 2030 unter 7 kW.

    Was ist der Direktvermarktungsbonus?+

    Anlagen unter 25 kW sollen für direkt vermarkteten Strom zusätzlich 1,5 ct/kWh vom Netzbetreiber bekommen – längstens 48 Monate nach dem ersten Wechsel in die Direktvermarktung. Er ist als Starthilfe gedacht, nicht als Ersatz für die feste Vergütung.

    Ich bestelle 2026, die Montage ist erst 2027 – gilt der Bestandsschutz?+

    Nein. Maßgeblich ist die Inbetriebnahme, also der Tag, an dem die Anlage erstmals Strom erzeugt und am Netz ist – nicht der Vertragsabschluss. Nur Anlagen mit Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2026 bleiben laut Entwurf im heutigen EEG. Deshalb planen wir Angebot und Montagetermin von Anfang an zusammen.

    Was bedeutet die 50-%-Kappung?+

    Neue Gebäudeanlagen unter 100 kW dürfen laut Entwurf dauerhaft nur 50 % ihrer installierten Leistung ins Netz einspeisen – unabhängig vom Smart Meter. Eine 10-kWp-Anlage speist dann maximal 5 kW ein. Alles darüber muss selbst verbraucht, gespeichert oder abgeregelt werden. Mit Speicher geht kaum etwas verloren, ohne Speicher an sonnigen Mittagen schon.

    Was passiert, wenn die Novelle nicht rechtzeitig kommt?+

    Dann gilt das heutige EEG weiter, samt halbjährlicher Degression: Zum 1. Februar 2027 würden die Sätze für Anlagen bis 10 kWp rechnerisch auf 7,62 ct/kWh (Teileinspeisung) bzw. 12,09 ct/kWh (Volleinspeisung) sinken – vorbehaltlich der Veröffentlichung durch die Bundesnetzagentur. Der Bestandsschutz für 2026 gebaute Anlagen gilt in beiden Fällen.

    Lohnt sich Photovoltaik 2027 überhaupt noch?+

    Ja, weil der wirtschaftliche Kern der Eigenverbrauch ist: rund 40 ct gesparter Netzstrom je selbst genutzter Kilowattstunde gegenüber 7,70 ct Einspeisung heute und 5,20 ct laut Entwurf. Anlagen mit hohem Eigenverbrauch – Speicher, Wallbox, Wärmepumpe – rechnen sich auch ohne feste Einspeisevergütung. Wer viel einspeisen würde, sollte 2026 ans Netz.

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