Die Regel: 0 % nach § 12 Abs. 3 UStG
Der Gesetzestext ist klar: Die Umsatzsteuer ermäßigt sich auf 0 % für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und der Speicher, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert wird. Die Installation ist ebenfalls erfasst.
Eingeführt wurde die Regel mit dem Jahressteuergesetz 2022, in Kraft seit dem 1. Januar 2023. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Lieferung beziehungsweise der Fertigstellung der Installation – nicht der Vertragsabschluss.
Praktisch bedeutet das: Als Privathaushalt zahlst du brutto so viel wie netto. Gegenüber dem alten Recht mit 19 % ist das ein Preisvorteil von rund 16 % auf den Bruttopreis. Kein Antrag, keine Rückerstattung, keine Kleinunternehmer-Diskussion mehr – der Vorteil wirkt direkt auf der Rechnung.
Die 30-kWp-Grenze richtig verstanden
Die 30 kWp sind eine Vereinfachungsregel, keine Obergrenze. Wörtlich: Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Bis 30 kWp muss also niemand prüfen, ob das Gebäude begünstigt ist.
• Über 30 kWp ist der Nullsteuersatz trotzdem möglich – das Bundesfinanzministerium sagt ausdrücklich, dass Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden „stets begünstigt“ sind, auch über 30 kWp. Dann muss die Lage am Wohngebäude nachgewiesen werden. Für Gewerbehallen ohne Wohnnutzung gilt das nicht.
• Bei Erweiterungen wird addiert: Bestandsleistung plus neue Module. Bleibt die Summe unter 30 kWp, greift die Vereinfachung; darüber zählt wieder die Gebäudeart.
• Der Nullsteuersatz gilt nur für die Lieferung an den Betreiber. Was der Großhandel dem Installateur berechnet, unterliegt 19 % – das betrifft dich als Kunde nicht.
Was zum Nullsteuersatz gehört
Begünstigt sind neben den Modulen alle „wesentlichen Komponenten“, also Gegenstände, deren Zweck speziell im Betrieb oder in der Installation der Anlage liegt. Das BMF nennt unter anderem:
• Wechselrichter, Dachhalterung und Unterkonstruktion, Solarkabel, Energiemanagement-System, Einspeisesteckdose (Wieland), Funk-Rundsteuerempfänger
• Backup-Box und Einrichtungen für die Notstromversorgung
• Stromspeicher, die den Solarstrom speichern – auch nachträglich eingebaut. Ab 5 kWh nutzbarer Kapazität geht das Finanzamt aus Vereinfachungsgründen davon aus, dass der Speicher dem Solarstrom dient.
• Montage, Gerüst, Befestigungsmaterial, AC-Anschluss, Anmeldung im Marktstammdatenregister, Steuerungssoftware – als Nebenleistungen einer Paketlösung
• Erneuerung oder Erweiterung des Zählerschranks, wenn sie durch die PV-Anlage bedingt ist – seit dem BMF-Schreiben vom 30. November 2023 auch dann, wenn ein anderer Betrieb sie ausführt
• Ersatzteile sowie Austausch und Installation defekter Komponenten
Kurz: Alles, was die Anlage zum Laufen bringt, ist mit 0 % dabei.
Was 19 % bleibt
Nicht begünstigt sind Geräte, die den Solarstrom verbrauchen, statt ihn zu erzeugen oder zu speichern. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass nennt ausdrücklich Ladeinfrastruktur und Wärmepumpen als Beispiele – die Liste ist nicht abschließend.
• Wallbox: 19 %, auch wenn sie zusammen mit der Anlage bestellt wird
• Wärmepumpe: 19 % (dafür gibt es die BEG-Förderung über die KfW)
• Klimaanlage: 19 % – sie ist ein Stromverbraucher, keine wesentliche Komponente; eine ausdrückliche Aussage des BMF gibt es dazu nicht, die Systematik ist aber eindeutig
• Wartungs- und Garantieverträge: 19 %. Ersatzteile und die Reparatur defekter Komponenten sind dagegen mit 0 % begünstigt.
• Reine Miete oder Pacht einer PV-Anlage: 19 %, weil keine Lieferung vorliegt. Mietkauf kann je nach Vertrag anders eingestuft werden.
Ob eine mit der Anlage gelieferte Wallbox ausnahmsweise als unselbständige Nebenleistung mit 0 % durchgeht, haben BMF-Schreiben nicht entschieden. Wir weisen sie deshalb getrennt mit 19 % aus – das ist die sichere Seite für dich und für uns.
Balkonkraftwerk, Erweiterung, Speicher nachrüsten
Der Nullsteuersatz ist nicht auf große Dachanlagen beschränkt:
• Balkonkraftwerke: Module ab 300 Watt gelten vereinfacht als für eine begünstigte Anlage bestimmt. Bis 600 Watt entfällt sogar die Nachweispflicht, dass du Betreiber bist.
• Erweiterung einer bestehenden Anlage: Zusätzliche Module oder ein nachgerüsteter Speicher nach dem 1. Januar 2023 unterliegen dem Nullsteuersatz – unabhängig davon, wann die ursprüngliche Anlage gebaut wurde.
• Inselanlagen ohne Netzanschluss sind ebenfalls erfasst.
Gerade die Speicher-Nachrüstung ist damit steuerlich unkompliziert: Speicher plus Einbau, 0 %, fertig. Wie viel Speicher zu deiner Anlage passt, klären wir vor Ort.
Bleibt der Nullsteuersatz 2027?
Die ehrliche Antwort: Nach allem, was vorliegt, ja.
• § 12 Abs. 3 UStG enthält keine Befristung und kein Auslaufdatum. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages beschreibt die Absenkung als „dauerhaft auf null Prozent gesenkt“.
• Der Regierungsentwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 (Bundesrats-Drucksache 442/26) ändert das Umsatzsteuergesetz an dieser Stelle nicht – Photovoltaik kommt darin nicht vor.
• Einzelne Blogs spekulieren über eine Rückkehr zu 19 % ab 2027. Dafür gibt es keine Primärquelle, keinen Entwurf und keinen Beschluss.
Genauso ehrlich: Ein Gesetz kann jederzeit geändert werden. Stand September 2026 liegt aber nichts vor. Die Mehrwertsteuer ist deshalb kein Grund zur Eile – die Einspeisevergütung schon: Für Anlagen, die ab 1. Januar 2027 ans Netz gehen, soll sie laut EEG-Novelle wegfallen. Mehr dazu in unserem Ratgeber zum EEG 2027.
Was das bei WMEE praktisch heißt
Auf unseren Angeboten siehst du die Steuer Position für Position:
• PV-Anlage, Speicher, Notstrom-Komponenten, Montage und Anmeldung: 0 % – der genannte Preis ist der Endpreis.
• Wallbox, Wärmepumpe oder Klimaanlage: separat ausgewiesen mit 19 %.
• Mit dem Auftrag bestätigst du, dass du Betreiber der Anlage bist und sie auf einem Wohngebäude beziehungsweise mit höchstens 30 kWp installiert wird – das ist der vom Finanzamt vorgesehene Nachweis, und er steht bei uns im Auftragsformular, nicht im Kleingedruckten.
Steuerberatung dürfen und wollen wir nicht ersetzen. Bei Gewerbedächern, Vermietung oder Anlagen über 30 kWp lohnt sich ein kurzer Blick mit deinem Steuerberater – wir liefern die Unterlagen dazu.