Aktuelle Sätze (Stand: September 2026)
Die folgenden Vergütungssätze gelten für Anlagen, die zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 in Betrieb gehen (Quelle: Bundesnetzagentur / EEG). Maßgeblich ist immer der Monat der Inbetriebnahme.
| Anlagengröße | Teileinspeisung (Überschuss) | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kWp | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
| über 10 bis 40 kWp | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| über 40 bis 100 kWp | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
Bei größeren Anlagen werden die Leistungsanteile gestaffelt vergütet: Die ersten 10 kWp erhalten den höheren Satz, der darüber liegende Anteil den niedrigeren. Teileinspeisung ist der Normalfall fürs eigene Haus – du nutzt den günstigen Solarstrom selbst und speist nur den Überschuss ein. Volleinspeisung lohnt sich nur in Sonderfällen, etwa wenn vor Ort kaum Strom verbraucht wird.
Zuletzt geprüft: 3. August 2026 – Quelle: Bundesnetzagentur (EEG-Fördersätze). Nächste planmäßige Degression: 1. Februar 2027.
