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    14.06.2026 · Aktualisiert am 03.08.2026

    Energy Sharing ist gestartet: Was § 42c EnWG jetzt erlaubt

    Photovoltaikanlage auf einem Hausdach mit Windrad im Hintergrund

    Seit dem 1. Juni 2026 ist Energy Sharing nach § 42c EnWG möglich. Was jetzt erlaubt ist, welche Hürden bleiben – und was das für dich bedeutet.

    Lange diskutiert, jetzt Realität: Seit dem 1. Juni 2026 dürfen Privatleute in Deutschland selbst erzeugten Ökostrom über das öffentliche Netz miteinander teilen. Grundlage ist der neue § 42c EnWG („Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen"). Damit kannst du den Überschuss deiner PV-Anlage erstmals rechtssicher an Nachbarn, Freunde oder die eigene Gemeinschaft abgeben – zu einem Preis, den ihr selbst vereinbart. Wir erklären nüchtern, was das Gesetz erlaubt, wo die realen Grenzen liegen und wie weit die Praxis schon ist.

    Was seit dem 1. Juni 2026 gilt

    Jeder Verteilnetzbetreiber muss die gemeinsame Nutzung von Strom seit dem 1. Juni 2026 innerhalb seines Bilanzierungsgebietes ermöglichen. Das heißt: Erzeugungsanlage und alle belieferten Verbrauchsstellen müssen im selben Bilanzierungsgebiet desselben Netzbetreibers liegen. In einem zweiten Schritt weitet das Gesetz den Radius aus – ab dem 1. Juni 2028 sind auch direkt angrenzende Bilanzierungsgebiete innerhalb derselben Regelzone zugelassen.

    Teilnehmen können natürliche Personen, Personengesellschaften und privatrechtliche juristische Personen, deren Mitglieder Letztverbraucher oder öffentlich-rechtliche Körperschaften sind. Unternehmen sind als Letztverbraucher dabei, solange sie Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen sind. Wichtig: Das Teilen darf weder überwiegend gewerblich noch überwiegend selbständig-beruflich betrieben werden – Energy Sharing ist als Bürger- und Nachbarschaftsmodell gedacht, nicht als Geschäftsmodell für Stromhändler.

    Welche Anlagen mitmachen dürfen

    Zugelassen sind Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien – also insbesondere deine Photovoltaikanlage. Und, das ist die gute Nachricht gegenüber früheren Entwürfen: auch Energiespeicher dürfen einbezogen werden, sofern darin ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien zwischengespeichert wird. Für die Abgrenzung bei Speichern verweist das Gesetz auf die Bedingungen des § 19 Abs. 3b EEG 2023. Dein Heimspeicher kann also grundsätzlich Teil eines Energy-Sharing-Modells sein – etwa um abends Solarstrom an die Nachbarschaft abzugeben.

    Die realen Einschränkungen – ehrlich erklärt

    Energy Sharing ist kein kostenloser Strom vom Nachbarn. Drei Punkte solltest du kennen, bevor du planst:

    • Viertelstundenwerte sind Pflicht. Der Strombezug muss an jeder belieferten Verbrauchsstelle per Zählerstandsgangmessung oder viertelstündlicher Leistungsmessung erfasst werden. In der Praxis heißt das: Alle Beteiligten brauchen ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) oder eine vergleichbare Messtechnik. Genau hier hakt es noch, denn der Smart-Meter-Rollout in Deutschland kommt nur langsam voran.
    • Räumliche Grenze. Bis 2028 gilt strikt: gleiches Bilanzierungsgebiet, gleicher Netzbetreiber. Der Solarpark zwei Landkreise weiter ist damit erst einmal außen vor.
    • Netzentgelte, Umlagen und Abgaben fallen weiterhin an. § 42c EnWG enthält keine Befreiung von Netzentgelten, Steuern oder Umlagen für geteilten Strom. Der Preis, den ihr untereinander vereinbart, ist also nur ein Baustein – die staatlich und netzseitig veranlassten Kostenbestandteile kommen beim Empfänger obendrauf. Wirtschaftlich attraktiv wird Energy Sharing damit vor allem dann, wenn der vereinbarte Strompreis deutlich unter dem Arbeitspreis des normalen Tarifs liegt.

    Wie weit ist die Praxis?

    Rechtlich ist der Weg frei, praktisch läuft der Markt gerade erst an. Netzbetreiber bauen ihre Prozesse für die viertelstundenscharfe Zuordnung der Strommengen auf, erste Anbieter entwickeln Plattformen für Abrechnung und Vertragsabwicklung. Das Angebot ist im Sommer 2026 aber noch dünn: Wer heute starten will, braucht einen Netzbetreiber und einen Lieferanten bzw. Dienstleister, die das Modell bereits abbilden – flächendeckend ist das noch nicht der Fall. Es lohnt sich, beim eigenen Netzbetreiber und Stromanbieter konkret nachzufragen.

    Unsere Einordnung (Kommentar)

    Die folgende Bewertung ist unsere Meinung: § 42c EnWG ist ein echter Fortschritt für die dezentrale Energiewende – endlich gibt es einen klaren Rechtsrahmen, und dass Speicher von Anfang an dabei sind, ist richtig. Gleichzeitig bleibt das Modell unter seinen Möglichkeiten, solange geteilter Nachbarschaftsstrom mit denselben Netzentgelten belastet wird wie Strom aus dem Übertragungsnetz und der Smart-Meter-Rollout das Tempo bestimmt. Wer lokale Netzentlastung will, sollte sie auch preislich belohnen. Für dich als Anlagenbetreiber gilt trotzdem: Eine PV-Anlage mit Speicher wird durch Energy Sharing perspektivisch noch wertvoller – der Eigenverbrauch bleibt aber auf absehbare Zeit der wirtschaftlich stärkste Hebel.


    Quellen: § 42c EnWG – gesetze-im-internet.de · § 19 EEG 2023 – gesetze-im-internet.de